Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 42/2007, LGBl. Nr. 58/2015
§ 18e
Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und
- 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
11.12.2015
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