III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.
(3) § 9 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.
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