III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 1997 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986 außer Kraft.
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