§ 18.
Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an den Landeshauptmann und gegen jede Verfügung des letzteren an das Bundesministerium für Inneres die Berufung binnen zwei Wochen ergriffen werden. (AVG. 1950, § 63 Abs. 5.)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004666
alte Dokumentnummer
N11953124020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)