§ 18.
Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.
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