§ 18 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

V. Schlußbestimmungen

§ 18.

(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

Vgl. Art. 141 Abs. 3 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014485

alte Dokumentnummer

N1199328038J

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