§ 18 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1982

V. Schlußbestimmungen

§ 18.

(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Hauptwahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1958 sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

Vgl. Art. 141 Abs. 3 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12010239

alte Dokumentnummer

N11982136520

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