§ 18 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 18

(1) § 18.Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

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