§ 18 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2016

§ 18.

(1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2016

Schlagworte

Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40184982

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