Verleihung des akademischen
Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften''
§ 18
(1) § 18.An die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'', zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
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