Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 18.
(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12125106
alte Dokumentnummer
N7199331267J
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