Übergangsbestimmungen
§ 18.
(1) Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.
(2) Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.
(3) Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2010, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 behalten ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Fahrzeuglänge
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40123611
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