Übergangsbestimmungen
§ 18.
(1) Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.
(2) Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.
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