§ 18 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Allgemeine Bedingungen

§ 18

(1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
  2. 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
  3. 3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
  4. 4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

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