§ 18 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Allgemeine Bedingungen

§ 18

(1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
  2. 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
  3. 3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
  4. 4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

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