§ 18 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verbot der Durchführung

§ 18

(1) § 18.Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. 1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. 2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);
  3. 3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13 Abs. 1).

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