§ 18 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verbot der Durchführung

§ 18

(1) § 18.Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. 1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. 2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);
  3. 3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13).

(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

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