Aufgaben der Studienvertretung
§ 18
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
- 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
- 2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung;
- 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
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