§ 18 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Diskriminierungsverbot

§ 18

Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,

  1. 1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;
  2. 2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)