Diskriminierungsverbot
§ 18
Netzbetreibern ist es untersagt,
- 1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;
- 2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.
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