§ 18 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Beteiligungsverhältnisse

§ 18.

(1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

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