§ 18 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Beteiligungsverhältnisse

§ 18.

(1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 14 Abs. 2 Z 4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

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