Kriminaltechnischer Dienst
§ 18.
Im kriminaltechnischen Dienst ist an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099372
alte Dokumentnummer
N61980115130
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