§ 18 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18.

Im kriminaltechnischen Dienst ist an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099372

alte Dokumentnummer

N61980115130

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