Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Kriminaltechnischer Dienst
§ 18.
Im kriminaltechnischen Dienst ist im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037892
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