§ 18 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 18.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.

(2) Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 371/1982)

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023458

alte Dokumentnummer

N2191811740R

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