§ 18 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 18.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.

(2) Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.

(3) Die Bestimmungen des § 1, Absatz 5, Ausgl. O., ferner die Bestimmungen der §§ 60 bis 75, 85 und 86 Gen. G., soweit sie Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden während der Dauer der Geltung dieser Verordnung keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277839

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