§ 18 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Betragsanpassung durch V

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. 2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. 3. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18

(1) § 18.Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

  1. 1. 147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
  1. a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  4. d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

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