Betragsanpassung durch V
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. 2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. 3. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18
(1) § 18.Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
- 1. 147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
- 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
- a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
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