§ 18 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Betragsanpassung durch V

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. 2. Grundlage für das Ausmaß der Entschädigung nach Abs. 1 ist üblicherweise die Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers (siehe § 19 Abs. 2).

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18

(1) § 18.Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

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