§ 18 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Schlußbestimmungen

§ 18.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.

(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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