Schlußbestimmungen
§ 18
(1) § 18.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;
- b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und
- c) im übrigen der Bundeskanzler.
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