§ 18 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2021

Abs. 2 und 6 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

3. Abschnitt

Aufgaben im Sektor Obst und Gemüse Betriebsfonds

§ 18.

(1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 1308/2013 sind für jede Aktion des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention gemäß § 22) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.

(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Finanzbeihilfe entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird ab der Jahrestranche 2022 auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.

(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.

(6) Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231618

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