3. Abschnitt
Aufgaben im Sektor Obst und Gemüse Betriebsfonds
§ 18.
(1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 1308/2013 sind für jede Aktion des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention gemäß § 22) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.
(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Finanzbeihilfe entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, liegt (n-2). Erzeugerorganisationen, die einen von den Bestimmungen der vorstehenden Sätze abweichenden Referenzzeitraum verwenden, haben diesen Referenzzeitraum im Zuge der Beantragung ihres nächsten operationellen Programms (Mehrjahresprogramm) anzupassen.
(3) Der Wert der Nebenerzeugnisse ist im Wert der vermarkteten Erzeugung zu berücksichtigen.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.
(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.
(6) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 250 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175628
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