§ 18 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Kosten der Untersuchung

§ 18.

Für amtliche Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40067060

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