§ 18 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

Studienkommission

§ 18.

(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
  2. 2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
  3. 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
  4. 4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.

(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.

(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40077624

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