Studienkommission
§ 18.
(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
- 2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
- 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.
(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111431
alte Dokumentnummer
N6199654548J
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