§ 18 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Studienkommission

§ 18.

(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
  2. 2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
  3. 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.

(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.

(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111431

alte Dokumentnummer

N6199654548J

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