Preiserstellung und Preisarten
§ 18.
(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist. Dieser soll grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
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