Preiserstellung und Preisarten
§ 18.
(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.
Schlagworte
Preisaufschlagsverfahren, Preisaufschlagsnachlaßverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154280
alte Dokumentnummer
N9199329088J
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