§ 18 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 18

(1) § 18.Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.

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