§ 18 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 18

(1) § 18.Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.

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