§ 18 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 18.

Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

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