Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18.
Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3. Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219173
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