§ 18 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Entzug der Abfrageberechtigung

§ 18.

Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. 3. Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219173

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