Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18.
(1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3. Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40045608
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)