§ 18 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Entzug der Abfrageberechtigung

§ 18.

(1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. 3. Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.

(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)