§ 18.
(1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet
- 1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
- 2. Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988
- 3. Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
(2) Die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
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