zum Außerkrafttreten vgl. § 33
§ 18.
(1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet
- 1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
- 2. Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988
- 3. Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988.
(2) Die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Elektrizitätsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40166747
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