Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1 SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 18
§ 18. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 7 der unter Z 54 dieser Gesetzesstelle angeführten Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung mit Ablauf des 30. Juni 1990, hinsichtlich der im § 17 Abs. 2 genannten Maschinen treten die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung jedoch erst mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
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