Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und
Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18
(1) § 18.Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung der Gebarung sowie des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.
(2) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
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