§ 18 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1994

Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und

Auskunftspflicht des Vorstands

§ 18

(1) § 18.Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Verwaltungsrat oder der Vorstand können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Aktualität oder des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen.

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