ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
§ 187.
(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
- 1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach §78 Abs.2 entgegenzunehmen.
- 2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
- 3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. §3 gilt entsprechend.
- 4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
- 5. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
- 6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
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