Umfang der Eigenverwaltung ‑ Verfügungsrecht des Schuldners
§ 187.
(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
- 1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen.
- 2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
- 3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
- 4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2.
- 5. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
- 6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Insolvenzmasse zu betreiben.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
Schlagworte
Postsperre, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118511
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