§ 186 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kostenpflichtiger

§ 186.

Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte. In den Fällen des § 190 Abs. 3 sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051842

alte Dokumentnummer

N3199222360J

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